Historische SGV. NRW.

2 / 5

Aufgehoben durch Artikel 3 der VO v. 19.12.2006 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

 

§ 2
Form der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente bei diesen Amtsgerichten ist ausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten der Gerichte (§ 3) bestimmt. Die elektronische Einreichung in anderer Weise ist unzulässig. Elektronische Dokumente müssen so übermittelt werden, dass sie vom Empfänger automatisiert weiterverarbeitet werden können.

(2) Soweit andere Rechtsvorschriften die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur verlangen, muss diese den Anforderungen gemäß § 2 Nr. 3 Signaturgesetz entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat durch das Gericht prüfbar sein (§ 4 Nr. 2). Das Gericht kann andere öffentliche Stellen mit einer automatisierten Überprüfung des Zertifikats beauftragen.

(3) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version (§ 4 Nr. 3) aufweisen:

1. ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und Sonderzeichen,

2. Unicode als reiner Text ohne Formatierungscodes,

3. Microsoft RTF (Rich Text Format),

4. Adobe PDF (Portable Document Format),

5. XML (Extensible Markup Language),

6. TIFF (Tag Image File Format),

7. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden.

(4) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 3 genannten Dateiformate in der nach § 4 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als Kompressionsdatei im ZIP-Dateiformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen.

(5) Für den Inhalt des einzureichenden Dokuments sind, neben den in Absatz 3 genannten Formaten und den darstellbaren Grafiken, für Text nur der Zeichensatz ISO/IEC (International Organization for Standardization) 10646 sowie die in Absatz 3 Nr. 1 und 2 genannten Zeichensätze zugelassen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 148, in Kraft getreten am 1. Mai 2006.

Aufgehoben durch Artikel 3 der VO v. 19.12.2006 (GV. NRW. S. 606), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Fn2

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.