Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben (mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2008) durch VO vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 28. Mai 2008.

 

§ 2 (Fn 2)
Einbezogener Personenkreis

Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. Deutschen gleichgestellt sind hiernach:

1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,

3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 229 S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie

4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen.

Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

II.
Antragstellung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 166, in Kraft getreten am 1. Mai 2006; geändert durch VO v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2006; 2. ÄndVO v. 5.5.2007 (GV. NRW. S. 183), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Mai 2007.

Aufgehoben (mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2008) durch VO vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 28. Mai 2008.

Fn 2

§§ 2 und 4 geändert durch VO v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2006.

Fn 3

§ 26 Abs. 1 Satz 2 geändert durch 2. ÄndVO v. 5.5.2007 (GV. NRW. S. 183); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Mai 2007.