Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben (mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2008) durch VO vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 28. Mai 2008.

 

§ 4 (Fn 2)
Beteiligung am Verfahren

(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, sofern keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Zentralstelle auf der Grundlage der in der Datenbank www.anabin.de unter „Hochschulzugang“ veröffentlichten Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschule (deutsche Hochschule) als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis von Gründen für einen Studienortwechsel nach § 15 Satz 2. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Zentralstelle für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 166, in Kraft getreten am 1. Mai 2006; geändert durch VO v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2006; 2. ÄndVO v. 5.5.2007 (GV. NRW. S. 183), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Mai 2007.

Aufgehoben (mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2008) durch VO vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 28. Mai 2008.

Fn 2

§§ 2 und 4 geändert durch VO v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2006.

Fn 3

§ 26 Abs. 1 Satz 2 geändert durch 2. ÄndVO v. 5.5.2007 (GV. NRW. S. 183); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Mai 2007.