Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben (mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2008) durch VO vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 28. Mai 2008.

 

§ 7
Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens

(1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen.

(2) Nach der Zulassung der nach § 5 Satz 1 Benannten trifft die Zentralstelle die Auswahl in der Abiturbestenquote nach § 11 und lässt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 zu.

(3) Danach vergibt die Zentralstelle die Studienplätze der Quoten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5. An der Vergabe der Studienplätze dieser Quoten wird nicht beteiligt, wer in der Abiturbestenquote zugelassen worden ist. Wer in einer oder mehreren dieser Quoten zu berücksichtigten ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 19, sofern die frühere Zulassung weder in der Abiturbestenquote noch im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgt ist,

2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 16 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 17,

3. Auswahl nach Wartezeit nach § 14,

4. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15.

Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber lässt die Zentralstelle nach § 21 zu. Bei der Auswahl und Verteilung kann die Zentralstelle durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(4) Wer an der Vergabe der Studienplätze nach Absatz 2 oder 3 beteiligt, aber nicht zugelassen worden ist, erhält von der Zentralstelle einen Ablehnungsbescheid.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 166, in Kraft getreten am 1. Mai 2006; geändert durch VO v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2006; 2. ÄndVO v. 5.5.2007 (GV. NRW. S. 183), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Mai 2007.

Aufgehoben (mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2008) durch VO vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 28. Mai 2008.

Fn 2

§§ 2 und 4 geändert durch VO v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2006.

Fn 3

§ 26 Abs. 1 Satz 2 geändert durch 2. ÄndVO v. 5.5.2007 (GV. NRW. S. 183); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Mai 2007.