Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben (mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2008) durch VO vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 28. Mai 2008.

 

§ 10
Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) Das Auswahlverfahren der Hochschulen wird nach Artikel 1 des Gesetzes über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG) vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 785) von den einzelnen Hochschulen des Landes durchgeführt. Die Hochschulen sind in diesem Verfahren nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer

1. unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt oder

2. im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder

3. nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der Zentralstelle zugelassen worden ist.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Zentralstelle für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.

(3) Die Zentralstelle teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 10. Februar, für das Wintersemester bis zum 10. August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:

1. Namen und Anschrift sowie Tag und Ort der Geburt,

2. die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,

3. die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,

4. die nach § 14 ermittelte Wartezeit,

5. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,

6. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, sofern es der Zentralstelle vorliegt,

7. die Art einer Berufsausbildung und die Dauer einer Berufstätigkeit oder eines Praktikums,

8. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2.

(4) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 18. März, für das Wintersemester bis zum 18. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit. Bewerberinnen und Bewerber, die von mehr als einer Hochschule am Auswahlverfahren beteiligt worden sind, können für das Sommersemester bis zum 20. März, für das Wintersemester bis zum 20. September (Ausschlussfristen) durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Zentralstelle die Reihenfolge der nach § 3 Abs. 3 Satz 4 gewählten Studienorte ändern. Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber auf den nach Satz 1 übermittelten Ranglisten von mehr als einer Hochschule zur Zulassung vorgesehen, erfolgt die Zulassung ausschließlich durch die in höchster Präferenz genannte Hochschule.

(5) Die Zentralstelle übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 24. März, für das Wintersemester bis zum 24. September die nach Absatz 4 Satz 3 bereinigten Ranglisten. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten die Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Sie können dabei durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Hochschulen können die Zentralstelle damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden.

(6) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 3. April, für das Wintersemester bis zum 4. Oktober ihre Einschreibergebnisse mit. Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 3 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 7. April, für das Wintersemester bis zum 8. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt.

(7) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 12. April, für das Wintersemester bis zum 13. Oktober ihre Einschreibergebnisse mit. Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 3 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 16. April, für das Wintersemester bis zum 17. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein zweites Nachrückverfahren durch; Absatz 6 Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(8) Nach Abschluss des zweiten Nachrückverfahrens werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt.

IV.
Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 166, in Kraft getreten am 1. Mai 2006; geändert durch VO v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2006; 2. ÄndVO v. 5.5.2007 (GV. NRW. S. 183), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Mai 2007.

Aufgehoben (mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2008) durch VO vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 28. Mai 2008.

Fn 2

§§ 2 und 4 geändert durch VO v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2006.

Fn 3

§ 26 Abs. 1 Satz 2 geändert durch 2. ÄndVO v. 5.5.2007 (GV. NRW. S. 183); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Mai 2007.