Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben (mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2008) durch VO vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 28. Mai 2008.

 

§ 23
Ausländerzulassung durch die Hochschulen

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 eingegangen sein. § 3 Abs. 6 und Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,

2. aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,

3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,

5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

Dritter Teil

Besondere Vorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 166, in Kraft getreten am 1. Mai 2006; geändert durch VO v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2006; 2. ÄndVO v. 5.5.2007 (GV. NRW. S. 183), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Mai 2007.

Aufgehoben (mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2008) durch VO vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 28. Mai 2008.

Fn 2

§§ 2 und 4 geändert durch VO v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2006.

Fn 3

§ 26 Abs. 1 Satz 2 geändert durch 2. ÄndVO v. 5.5.2007 (GV. NRW. S. 183); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Mai 2007.