Historische SGV. NRW.

25 / 26

Aufgehoben (mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2008) durch VO vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 28. Mai 2008.

 

§ 25
Änderungsbestimmungen

(1) Für die Zulassungsverfahren der Zentralstelle für das Land Nordrhein-Westfalen muss der Zulassungsantrag

1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,

2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli

bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.

(2) Ist ein Zulassungsantrag im Zulassungsverfahren der Zentralstelle für das Land Nordrhein-Westfalen fristgerecht gestellt worden, kann die Zentralstelle nachträglich eingereichte Unterlagen

1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 15. Dezember des Vorjahres, andernfalls bis zum 31. Januar,

2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli

berücksichtigen (Ausschlussfristen). Wer einen Zulassungsantrag einreicht, der bei Ablauf der Frist nach Satz 1 nicht den rechtlichen Mindestanforderungen entspricht, wird vom Vergabeverfahren ausgeschlossen; dasselbe gilt bei Fehlen notwendiger Unterlagen.

(3) Im Zulassungsantrag darf nur ein Studiengang genannt werden.

(4) Studiengangwunsch und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr geändert werden.

(5) § 31 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort 3 vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber abzuziehen, die die Voraussetzungen der Verordnung über den Zugang zu einem Fachhochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vom 13. Januar 2003 (GV. NRW. S. 30) erfüllen. Diese Bewerberinnen und Bewerber sind nur in dieser Quote antragsberechtigt. Über die Zulassung entscheidet die Fachhochschule nach Maßgabe der Verordnung vom 13. Januar 2003.

(6) § 35 Abs. 2 wird gestrichen.

(7) In Zulassungsverfahren der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen können Hochschulen die Zentralstelle damit beauftragen, gegen Erstattung der entstehenden Kosten hochschulorientierte Dienstleistungen zu übernehmen, insbesondere Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen, Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und die Bescheide im Namen und Auftrag der Hochschulen zu versenden. Für die Vergabe von Studienplätzen nach Satz 1 gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 3 Abs. 5 und § 8 entsprechend.

(8) Bei der Vergabe von Studienplätzen nach Absatz 7 können örtliche Auswahlverfahren mehrerer Hochschulen zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden. Im Zulassungsantrag für ein Verfahren nach Satz 1 können bis zu sechs Studienwünsche in einer Reihenfolge genannt werden; Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zentralstelle gleicht die Auswahlranglisten für die einbezogenen örtlichen Auswahlverfahren zur Vermeidung von Mehrfachzulassungen auf die Weise ab, dass bei mehr als einer Zulassungsmöglichkeit für eine Bewerberin oder einen Bewerber die Zulassung ausschließlich durch die in höchster Präferenz genannte Hochschule erfolgt. Wer nach Satz 3 zugelassen worden ist, nimmt an Nachrückverfahren nicht mehr teil. Die Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs setzt voraus, dass die Hochschule der früheren Zulassung im Zulassungsantrag nach Satz 2 an erster Stelle genannt worden ist.

Vierter Teil

Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 166, in Kraft getreten am 1. Mai 2006; geändert durch VO v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2006; 2. ÄndVO v. 5.5.2007 (GV. NRW. S. 183), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Mai 2007.

Aufgehoben (mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2008) durch VO vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), in Kraft getreten am 28. Mai 2008.

Fn 2

§§ 2 und 4 geändert durch VO v. 12.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 4), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2006.

Fn 3

§ 26 Abs. 1 Satz 2 geändert durch 2. ÄndVO v. 5.5.2007 (GV. NRW. S. 183); in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Mai 2007.