Historische SGV. NRW.
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§ 5 (Fn 2)
Angemessenheit der Personalkosten
(1) Die Personalkosten sind in Höhe der tarifvertraglichen Regelungen des Trägers angemessen. Bestehen keine tarifvertraglichen Regelungen, sind die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbarten Personalkosten angemessen, sofern sie nicht höher sind als es in anderen einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen für diesen Personenkreis vorgesehen ist. Dies gilt analog für die Arbeitszeit.
Bei Verwaltungskräften sind höchstens die der Entgeltgruppe 6 TV/L entsprechenden Personalkosten angemessen.
Bei ab dem Inkrafttreten des AG SchKG neu
eingestellten Beratungsfachkräften sind höchstens die der Entgeltgruppe 9 TV/L
entsprechenden Personalkosten angemessen. Wenn sie eine Einrichtung mit
insgesamt mindestens drei vollen Stellen für Beratungskräfte leiten, sind die
der Entgeltgruppe 10 entsprechenden Personalkosten angemessen.
- bei Beratungsstellen mit 2
oder weniger VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5 Stellen je
VZÄ-Beratungsfachkraft,
- bei Beratungsstellen mit mehr
als 2 VZÄ-Beratungsfachkräften im Umfang von 0,5 Stellen je
VZÄ-Beratungsfachkraft für bis zu 2 VZÄ-Beratungsfachkräfte und für die
weiteren VZÄ-Beratungsfachkräfte im Umfang von 0,3 Stellen. Für Außenstellen
von Beratungsstellen erfolgt diese Berechnung der angemessenen Personalkosten
getrennt. Beratungsfachkräfte von Nebenstellen werden bei der Hauptstelle
berücksichtigt.
(4) Die Regelungen des Absatzes 1 Sätze 5 und 6 gelten analog für die
Personalkosten der Beratungsfachkräfte, die in den Bereich der Schwangeren-
oder Schwangerschaftskonfliktberatung umgesetzt oder mit einer höheren
Stundenzahl beschäftigt werden. Bei einer Verlängerung der Arbeitszeit bezieht
sich die Angemessenheit lediglich auf den nach Inkrafttreten dieser Verordnung
erhöhten Beschäftigungsumfang. Davon ausgenommen sind Beratungsfachkräfte, die
durch einen vor Inkrafttreten des AG SchKG geschlossenen Arbeitsvertrag einen
Rechtsanspruch auf Arbeitszeitverlängerung haben.
GV. NRW. S. 267, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006; geändert durch VO v. 14. Januar 2008 (GV. NRW. S. 136), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; 2. ÄndVO vom 30. Januar 2009 (GV. NRW. S. 83, ber. S. 419), in Kraft getreten am 28. Februar 2009. Aufgehoben d. Verordnung v. 29. Februar 2012 (GV. NRW. S. 142), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2012. |
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§ 5 zuletzt geändert durch 2. ÄndVO vom 30. Januar 2009 (GV. NRW. S. 83, ber. S. 419), in Kraft getreten am 28. Februar 2009. |
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§ 3 Abs. 1 bis 3 neu gefasst durch 2. ÄndVO vom 30. Januar 2009 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten am 28. Februar 2009. |