Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.

 

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt auf die nach § 1 Abs. 1 zuständigen Leiterinnen oder Leiter übertragen.

Das gilt nicht für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber um Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Widerruf des höheren Dienstes oder als Beamtin oder Beamter auf Probe in eine Laufbahn des höheren Dienstes.

(2) Die Staatskanzlei kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.

(3) Für

1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, 63 und 92 Abs. 4 Landesbeamtengesetz,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 Landesbeamtengesetz),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 Landesbeamtengesetz,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 Beamtenrechtsrahmengesetz,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 S. 2 Landesbeamtengesetz, § 130 Abs. 1 Beamtenrechtsrahmengesetz) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz

sind Dienstvorgesetzte die nach Absatz 1 zuständigen Leiterinnen oder Leiter in dem dort genannten Umfang.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 334, in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

Aufgehoben durch VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.

Fn2

SGV. NRW. 2030

Fn3

SGV. NRW. 20300