Historische SGV. NRW.

3 / 7

Aufgehoben durch VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.

 

§ 3
Versetzung, Abordnung

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 28, 29 Landesbeamtengesetz; § 123 Beamtenrechtsrahmengesetz) sind Dienstvorgesetzte die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Leiterinnen und Leiter in dem dort genannten Umfang. Dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte die nach § 2 Abs. 1 zuständigen Leiterinnen und Leiter in dem dort genannten Umfang; das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an den Landtag oder eine oberste Landesbehörde.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 334, in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

Aufgehoben durch VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.

Fn2

SGV. NRW. 2030

Fn3

SGV. NRW. 20300