Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.

 

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch der Beamtin oder des Beamten, der Beamtin oder des Beamten im Ruhestand, der früheren Beamtin oder des früheren Beamten sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird den nach § 2 Abs. 1 zuständigen Leiterinnen und Leitern sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden haben. Satz 1 ist in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§§ 80, 80a, 123 Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 334, in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

Aufgehoben durch VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.

Fn2

SGV. NRW. 2030

Fn3

SGV. NRW. 20300