Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.

 

§ 6
Sonderzuständigkeiten

(1) Beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Leiterinnen und Leiter im nachgeordneten Geschäftsbereich werden von mir getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Das gilt nicht für die Festsetzung von Reise- und Umzugskostenvergütung sowie von Trennungsentschädigung und für die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Genehmigung von Inlandsdienstreisen sowie Auslandsdienstreisen im europäischen Bereich.

(2) Die Entscheidungen nach den §§ 64 und 65 Landesbeamtengesetz werden von der oder dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden; mit Zustimmung der oder des zuständigen Dienstvorgesetzten kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde oder Einrichtung getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 334, in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

Aufgehoben durch VO vom 10. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 22. Dezember 2010.

Fn2

SGV. NRW. 2030

Fn3

SGV. NRW. 20300