Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 5 (Fn 6)
Fachseminare für Altenpflege, Schulkostenpauschale

(1) Die anerkannten Altenpflegeschulen tragen den Namen „Fachseminar für Altenpflege“.

(2) Die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung der Fachseminare mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sowie die Festlegung verbindlicher Qualitätsstandards für die Fachseminare, insbesondere zu der Anzahl der Auszubildenden pro Kurs, zu dem Verhältnis von Auszubildenden und Lehrkräften sowie zu dem vorzuhaltenden Raumangebot, regelt das für die Ausbildung in der Altenpflege zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(3) Das Land beteiligt sich ab dem Jahr 2015 an den Schulkosten für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern durch Zahlung einer monatlichen Pauschale (Schulkostenpauschale). Die Schulkostenpauschale wird je Schülerin oder Schüler für die Durchführung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern an die Träger der staatlich anerkannten Fachseminare für Altenpflege gezahlt.

(4) Die Schulkostenpauschale je Schülerin oder Schüler beträgt bei Ausbildungen in Vollzeit monatlich 380 Euro. Bei Ausbildungen in Teilzeit erfolgt eine anteilige Berechnung. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, für die eine Schulkostenpauschale gezahlt wird oder die eine Förderung aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhalten, ist auf 25 pro Kurs begrenzt. Hierin sind auch Wiederholerinnen und Wiederholer enthalten, für die eine Schulkostenpauschale gezahlt wird.

(5) Die Gewährung einer Schulkostenpauschale setzt voraus, dass

a) die Träger der Fachseminare für Altenpflege für Schülerinnen und Schüler, für die eine Schulkostenpauschale gezahlt wird, keine Förderung aufgrund anderer Rechtsvorschriften erhalten,

b) die Träger der Fachseminare für Altenpflege für die Durchführung der schulischen Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern kein Schulgeld erheben,

c) das Fachseminar allen Schülerinnen und Schülern unabhängig von einer etwaigen Verbandszugehörigkeit der Träger der praktischen Ausbildung offen steht,

d) die Schülerinnen und Schüler ihre praktische Ausbildung bei einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen ableisten und

e) die Kursgröße auf 28 Schülerinnen und Schüler begrenzt ist.

Schulgeld im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn von den Schülerinnen oder Schülern beziehungsweise deren Erziehungsberechtigten oder Unterhaltsverpflichteten für den Besuch des Fachseminars für Altenpflege mittelbar oder unmittelbar eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen ist.

(6) Das Nähere zum Verfahren über die Gewährung der Schulkostenpauschale einschließlich der Zuständigkeit, Berechnung und Zahlungsmodalitäten regelt das für die Ausbildung in der Altenpflege zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

Abschnitt 2
Altenpflegehilfeausbildung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 290, in Kraft getreten am 1. August 2006; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 17. Februar 2010; Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011; Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), in Kraft getreten am 31. Dezember 2014; Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; Gesetz vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.

Fn 2

Überschrift geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Fn 3

§ 4 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

Fn 4

§ 4 neu eingefügt durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 727), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011.

Fn 5

§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Fn 6

§ 5 zuletzt geändert und § 8 neu gefasst durch Gesetz vom 20. November 2018 (GV. NRW. S. 592), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 7

§ 6 Absatz 1 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016.

Fn 8

§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767), in Kraft getreten am 1. Januar 2020.