Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 755), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

 

§ 3
Anweisungstermine

(1) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die einzelnen Haushaltsjahre erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen. Diese sind im April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo, im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember anzuweisen. Die Höhe der Abschlagszahlungen ist unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Ist-Aufkommens an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer sowie des Zinsabschlags zu berechnen. Eine Vorauszahlung auf die Abrechnung ist im jeweils vierten Quartal in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal anzuweisen.

(2) Die Schlusszahlung aus der Abrechnung erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo im Januar des folgenden Haushaltsjahres. Ein bei der Abrechnung eventuell entstehender Differenzbetrag wird bei der Abrechnung des jeweils folgenden Haushaltsjahres berücksichtigt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 349, in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.

Aufgehoben durch VO vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 755), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.