Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 755), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

 

§ 6
Berichtigung der Gewerbesteuerumlage

(1) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge, die sich durch eine fehlerhafte Meldung oder eine Änderung der Berechnungsgrundlagen ergeben, sind dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen unter Angabe der geänderten Berechnungsgrundlagen anzuzeigen. Die Meldungen sind bis zum 15. November, der auf die Feststellung der fehlerhaften Berechnung folgt, vorzulegen.

(2) Zu erstattende Beträge oder nachzuzahlende Beträge nach Absatz 1 werden im Rahmen der jährlichen Abrechnung für die Gewerbesteuerumlage ausgeglichen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 349, in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.

Aufgehoben durch VO vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 755), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.