Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 755), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

 

§ 8
In-Kraft-Treten, Befristung und Aufhebungen

(1) Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Juli 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2009 außer Kraft.

(2) Für den Fall, dass die Rechtsverordnung des Bundes nach § 3 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz, aufgrund derer die Schlüsselzahlen für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011 ermittelt werden, bis zum 31.1.2009 noch nicht in Kraft getreten ist, gilt diese Verordnung über den in Absatz 1 genannten Zeitpunkt hinaus für das Haushaltsjahr 2009. Die Abschlagszahlungen, die zu den in § 3 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Terminen fällig werden, sind mit der ersten ordentlichen Zahlung zu verrechnen.

(3) Die aufgrund der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008 vom 28. März 2006 (GV. NRW. S. 131) im April geleistete Zahlung gilt als Abschlagszahlung im Sinne des § 3 Abs. 1 für April 2006.

(4) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Verordnungen über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2003, 2004 und 2005 vom 8. Juli 2003 (GV. NRW S. 383) und für die Haushaltsjahre 2006, 2007 und 2008 vom 28. März 2006 (GV. NRW. S. 131) außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 349, in Kraft getreten mit Wirkung vom 26. Juli 2006.

Aufgehoben durch VO vom 25. November 2008 (GV. NRW. S. 755), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.