Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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Artikel 3
Die Aufsicht führende Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen unterrichtet die zuständige oberste Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg in der Regel vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Das Nähere wird in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.
GV. NRW. S. 380, ausgegeben am 9. August 2006. |
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