Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

3 / 6

Artikel 3

Die Aufsicht führende Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen unterrichtet die zuständige oberste Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg in der Regel vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Das Nähere wird in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 380, ausgegeben am 9. August 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 100