Historische SGV. NRW.
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§ 3
Mitglieder
Mitglieder der AOK Rheinland/Hamburg können werden
1. Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, wenn sie versicherungspflichtig oder versicherungsberechtigt sind,
2. Studenten und Berufspraktikanten,
3. Selbständige,
4. Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endet,
5. alle anderen Versicherungspflichtigen oder Versicherungsberechtigten,
wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V versicherungsberechtigte schwerbehinderte Menschen können der Kasse nur dann beitreten, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Juli 2006. |
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