Historische SGV. NRW.
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§ 4
Familienangehörige
Ehegatten, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern sind familienversichert, wenn die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind.
GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Juli 2006. |
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