Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Mitglieder beginnt mit dem Tag des Eintritts der Versicherungspflicht, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Wurde die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer anderen Krankenkasse gekündigt und die AOK Rheinland/Hamburg gewählt, beginnt die AOK-Mitgliedschaft mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.

(2) Die Mitgliedschaft freiwilliger Mitglieder beginnt mit dem Tag ihres Beitritts, sofern sich aus § 188 Abs. 2 SGB V nichts anderes ergibt.

(3) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Mitglieder endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Versicherungspflicht wegfällt, sofern sich aus § 175 Abs. 4, § 189 Abs. 2, § 190 oder § 192 SGB V nichts anderes ergibt.

Abweichend hiervon endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger und freiwilliger Mitglieder zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Dies setzt voraus, dass die Mitgliedschaft mindestens 18 Monate bestanden hat. Einzelheiten zur Kündigung aus besonderen Anlässen sind in § 175 Abs. 4 SGB V geregelt.

(4) Erklärt das freiwillige Mitglied wegen der bestehenden Voraussetzung einer Familienversicherung seinen Austritt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Tag des Eingangs der Erklärung.

(5) Die Bindungsfrist von 18 Monaten für versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder gilt nicht, wenn für das Mitglied eine Mitgliedschaft bei einer anderen AOK begründet wird.

Dritter Abschnitt
Leistungen

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.