Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 6
Art und Umfang der Leistungen

(1) Die AOK Rheinland/Hamburg gewährleistet, dass

- ihre Versicherten die ihnen zustehenden Leistungen in zeitgemäßer Weise umfassend und schnell erhalten,

- die zur Leistungserbringung erforderlichen Personen, Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und

- der Zugang zu den Leistungen einfach gestaltet wird.

(2) Die Versicherten können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen dieser Satzung in Anspruch nehmen:

1. Leistungen zur Verhütung von Krankheiten und von deren Verschlimmerungen, insbesondere Prävention und Selbsthilfe, und Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten,

2. bei Krankheit

a) Krankenbehandlung, insbesondere

- ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung

- zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz

- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln

- häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe

- Krankenhausbehandlung

- medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation sowie Belastungserprobung und Arbeitstherapie

b) strukturierte Behandlungsprogramme

c) Krankengeld

3. bei Schwangerschaft und Mutterschaft

- ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln

- stationäre Entbindung

- häusliche Pflege und Haushaltshilfe

- Mutterschaftsgeld

4. Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei krankheitsbedingter Sterilisation und bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.

5. Beratung und Information zu ihren Rechten als Patienten sowie zum gesundheitlichen Verbraucherschutz im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen.

(3) Die AOK Rheinland/Hamburg positioniert sich in besonderer Weise für ihre Versicherten in der Prävention, der Krankheitsverhütung und der Selbsthilfeförderung (§ 7 der Satzung) sowie im Rahmen von Modellprojekten nach Maßgabe des § 9 der Satzung.

(4) Die AOK Rheinland/Hamburg unterstützt ihre Versicherten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern entstanden sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.