Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 7
Prävention, Krankheitsverhütung,
Selbsthilfeförderung

(1) Die AOK Rheinland/Hamburg leistet im Rahmen des § 20 SGB V ihren Versicherten Primärprävention sowohl im individuellen Ansatz als auch im gruppenbezogenen Ansatz. Der Anspruch besteht im Rahmen der im Haushaltsplan hierfür vorgesehenen Mittel. Maßnahmen zur primären Prävention sollen durch Hilfestellung zur gesunden Lebensweise die Entstehung von Krankheiten verhindern und den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern.

Basis für die Leistungen sind die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen beschlossenen gemeinsamen und einheitlichen Handlungsfelder und Kriterien zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 und 2 SGB V. Die Ausgestaltung der Leistungen orientiert sich in diesem Rahmen an den Bedürfnissen der Versicherten der AOK Rheinland/Hamburg. Dies gilt besonders für die Gesundheitssicherung von Kindern und Jugendlichen.

Leistungen zur Primärprävention können in folgenden Handlungsfeldern erbracht werden:

- Bewegung/Sport

Leistungen zur Förderung der Herz-, Kreislauffunktion und/oder des Muskel-Skelett-Systems.

Leistungen zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens bei Kindern und Jugendlichen.

- Ernährung

Leistungen zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung und zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht.

- Stressreduktion/ Entspannung

Leistungen zur Vermeidung spezifischer Risiken und stressabhängiger Krankheiten.

- Genuss- und Suchtmittelkonsum

Leistungen zur Reduktion des Genuss- und Suchtmittelmissbrauchs.

Grundsätzlich werden die Leistungen als Sachleistung erbracht, besonders bei Maßnahmen mit individuellem Ansatz ist eine Erstattung der Kosten möglich.

Bei Maßnahmen der Primärprävention im Rahmen des individuellen Ansatzes können Eigenbeteiligungen des Versicherten vorgesehen werden. Der Versicherte beteiligt sich zu 20% an den Kosten externer Maßnahmen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Eigenbeteiligung an Maßnahmen der Primärprävention befreit.

Soweit es sich um individuelle Angebote handelt, ist die Teilnahme an Maßnahmen der Primärprävention auf zwei Angebote pro Kalenderjahr begrenzt.

Alle Maßnahmen der Primärprävention, die von der AOK Rheinland/Hamburg angeboten oder finanziert werden, müssen den von den Spitzenverbänden definierten Qualitätsanforderungen entsprechen.

(2) Die AOK Rheinland/Hamburg führt den Arbeitsschutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durch. Diese Maßnahmen richten sich nach den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen beschlossenen gemeinsamen und einheitlichen Handlungsfeldern und Kriterien zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 und 2 SGB V.

(3) Die AOK Rheinland/Hamburg arbeitet bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen und unterrichtet diese über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen hat.

(4)

a) Die AOK Rheinland/Hamburg übernimmt die Kosten für öffentlich empfohlene Schutzimpfungen, soweit sie nach den vertraglichen Regelungen von Vertragsärzten durchgeführt werden.

b) Bei Schutzimpfungen, die nicht nach Buchstabe a) durchgeführt werden, kann die AOK Rheinland/Hamburg die Kosten bis zu dem Betrag übernehmen, der bei Impfungen nach vertraglichen Regelungen entstanden wäre, soweit nicht andere Kostenträger zuständig sind.

c) Impfungen aus Anlass eines nicht beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes sind nach § 23 Abs. 9 SGB V ausgeschlossen.

Die AOK Rheinland/Hamburg fördert Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, wenn diese die Prävention oder Rehabilitation von solchen Krankheitsbildern zum Ziel haben, die in dem von den Spitzenverbänden der Krankenkassen beschlossenen Verzeichnis aufgeführt sind und den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen zu den Inhalten der Förderung verabschiedeten Grundsätzen entsprechen. Der Anspruch besteht im Rahmen der im Haushaltsplan hierfür vorgesehenen Mittel.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.