Historische SGV. NRW.
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§ 8
Leistungen bei alternativen Behandlungsmethoden
Für nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden oder Arzneimittelversorgungen übernimmt die AOK Rheinland/Hamburg im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung unter Beachtung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kosten. Vor der Übernahme von Kosten findet eine Beurteilung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung statt.
GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Juli 2006. |
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