Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 8
Leistungen bei alternativen Behandlungsmethoden

Für nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden oder Arzneimittelversorgungen übernimmt die AOK Rheinland/Hamburg im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung unter Beachtung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Kosten. Vor der Übernahme von Kosten findet eine Beurteilung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung statt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.