Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 9 a
Modellvorhaben zur Akupunktur

(1) Versicherten der AOK Rheinland/Hamburg können nach Maßgabe der zwischen der AOK Rheinland/Hamburg und den Leistungserbringern nach § 64 SGB V getroffenen Vereinbarungen ambulante Akupunkturbehandlungen bei Schmerzzuständen auf der Grundlage des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 SGB V über die am Modellvorhaben beteiligten Ärzte zur Verfügung gestellt werden.

Das Modellvorhaben umfasst entsprechend dem Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 16.10.2000 die Indikationen

- chronische Kopfschmerzen,

- chronische Lendenwirbelsäulen-Schmerzen

und

- chronische Schmerzen bei entzündlichen Gelenkerkrankungen - Osteoarthritis.

(2) Die AOK Rheinland/Hamburg verfolgt mit dem Modellvorhaben zu Leistungen der Akupunktur das Ziel, aussagekräftige Unterlagen zum Nutzen der medizinischen Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Körperakupunktur zu beschaffen.

(3) Die Leistungserbringung erfolgt im Wege der Kostenerstattung. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass die Akupunkturbehandlung von einem Arzt erbracht wird, der die von der AOK Rheinland/Hamburg definierten Qualifikationsanforderungen erfüllt und als Vertragsarzt zugelassen oder ermächtigt ist. Die Kostenerstattung erfolgt auf der Grundlage der Vereinbarungen nach Absatz 1.

(4) AOK-Versicherten werden die vollen vertraglich vereinbarten Kosten von 25,56 EUR je Akupunkturbehandlung für bis zu 10 Behandlungen je Jahr erstattet.

(5) Das Modellvorhaben endet mit dem Wirksamwerden des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 91 SGB V zur Einordnung der Akupunkturbehandlung in die BUB-Richtlinien. Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung erfolgt durch die Ruhr-Universität Bochum, Abteilung für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.