Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 9 b
Strukturierte Behandlungsprogramme (DMP)

(1) Versicherte können an strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137 f SGB V (DMP) der AOK Rheinland/Hamburg teilnehmen, für die beim Bundesversicherungsamt die Zulassung für die Regionen Rheinland und Hamburg beantragt wurde oder beantragt wird.

(2) Versicherte können an strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137 f SGB V teilnehmen, die von einer anderen AOK außerhalb der Regionen Rheinland und Hamburg durchgeführt werden und für die beim Bundesversicherungsamt die Zulassung im Rahmen der länderübergreifenden Beauftragung beantragt wurde oder beantragt wird. Dies gilt auch für strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137 f SGB V, die als Modellvorhaben durchgeführt werden.

(3) Die Teilnahme ist schriftlich gegenüber der AOK Rheinland/Hamburg zu erklären (Einschreibung). Mit der Einschreibung erklärt sich der Versicherte zur aktiven Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm bereit. Voraussetzung für die Teilnahme ist die schriftliche Bestätigung einer gesicherten Diagnose durch einen Arzt, der als koordinierender Vertragsarzt in das jeweilige Behandlungsprogramm eingeschrieben ist.

(4) Die Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm endet bei Widerruf der Einwilligungserklärung durch den Versicherten mit dem Tag des Eingangs der Widerrufserklärung bei der AOK Rheinland/Hamburg, es sei denn, der Versicherte bestimmt einen späteren Zeitpunkt; in diesem Fall endet die Teilnahme zu dem vom Versicherten bestimmten Zeitpunkt. Unabhängig hiervon endet die Teilnahme bei Wegfall der Voraussetzungen für die Einschreibung oder wenn der Versicherte innerhalb von 12 Monaten zwei der im Rahmen des Behandlungsprogramms veranlassten Schulungen ohne plausible Begründung nicht wahrgenommen hat oder wenn innerhalb von drei Jahren zwei der im Rahmen des Behandlungsprogramms quartalsbezogen vom Arzt zu erstellenden Dokumentationen nicht fristgerecht an die AOK Rheinland/Hamburg übermittelt worden sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.