Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 9 c
AOK-Bonus DMP und integrierte Versorgung

(1) Versicherten, die an einem strukturierten Behandlungsprogramm nach § 137 f SGB V oder an einer integrierten Versorgung nach § 140 a SGB V teilnehmen, werden die in diesem Zusammenhang entstehenden Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (Praxisgebühr) erstattet.

Die Erstattung ist grundsätzlich auf 40 EUR im Kalenderjahr beschränkt. Darüber hinaus können Erstattungen dann vorgenommen werden, wenn zusätzlich Praxisgebühren für psychotherapeutische Behandlung anfallen oder in Notfällen entstehen und diese im Zusammenhang mit der DMP-Diagnose stehen.

(2) Versicherten, die an einer integrierten Versorgung nach § 140 a SGB V teilnehmen, wird die Zuzahlung zu Arzneimitteln, die im Rahmen der integrierten Versorgungsform verordnet und von einer an dem entsprechenden Vertrag zur integrierten Versorgung teilnehmenden Apotheke abgegeben wurden, zur Hälfte erstattet.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.