Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 9 d
Hausarztzentrierte Versorgung

(1) Versicherte

a) ab anerkannter Pflegestufe II oder

b) multimorbid Erkrankte mit mindestens drei chronischen Grunderkrankungen oder

c) mit der Hauptbehandlungsdiagnose „bösartige Neubildung“ (ICD 10 Verschlüsselung C00-C97), soweit für die Hauptdiagnose kein DMP-Programm im Bezirk der AOK Rheinland/Hamburg (§ 1 Abs. 2) existiert,

können an einer hausarztzentrierten Versorgung entsprechend der §§ 140 a ff. i.V.m. 73 b SGB V teilnehmen.

(2) Mit der hausarztzentrierten Versorgung sollen in der Behandlung durch aufeinander abgestimmte Leistungen, Qualität und Effizienz der medizinischen Versorgung gewährleistet werden. Der betreuende Hausarzt übernimmt dabei die Steuerung des Behandlungsprozesses der bei ihm eingeschriebenen Patienten.

(3) Voraussetzung für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung ist, dass sich die Versicherten gegenüber der AOK Rheinland/Hamburg schriftlich in Form einer Einverständniserklärung verpflichten, ambulante fachärztliche Leistungen nur auf Überweisung des von ihnen aus dem Kreis der am Vertrag nach den §§ 140 a ff. i.V.m. 73 b SGB V teilnehmenden Hausarztes in Anspruch zu nehmen. Krankenhausbehandlungen sollen – von Notfällen abgesehen – ebenfalls nur auf Einweisung des betreuenden Hausarztes oder des auf Überweisung in den Behandlungsprozess einbezogenen Facharztes in Anspruch genommen werden.

(4) Die Teilnahme des Versicherten beginnt mit dem Tag des Eingangs einer entsprechenden Einverständniserklärung bei der AOK Rheinland/Hamburg. Die Versicherten sind an ihre Pflichten nach Absatz 3 und an die Wahl des Hausarztes mindestens ein Jahr gebunden. Der Versicherte kann seine Teilnahme frühestens nach einem Jahr schriftlich gegenüber der AOK Rheinland/Hamburg kündigen und scheidet zum Ende des Quartals nach Eingang der Kündigung bei der AOK Rheinland/Hamburg aus der hausarztzentrierten Versorgung aus. Der gewählte Hausarzt soll nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewechselt werden.

(5) § 9 c Abs. 1 der Satzung gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.