Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 9 e
Bonus für gesundheitsbewußtes Verhalten

(1) Versicherte können am AOK-Prämien-Programm teilnehmen. Die Teilnahme ist freiwillig und kommt durch Einschreibung zustande.

(2) Versicherte erhalten bei regelmäßiger Inanspruchnahme von

a) qualitätsgesicherten Leistungen zur Primärprävention nach § 7 Abs. 1,

b) Maßnahmen, die nachweislich der Gesundheitsförderung dienen oder gesundheitsbewußte Verhaltensweisen fördern, nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen,

c) Leistungen zur Früherkennung nach § 25 SGB V (Gesundheitsuntersuchungen),

d) Leistungen zur Früherkennung nach § 26 SGB V (Kinderuntersuchungen),

e) öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen nach § 7 Abs. 4 Buchstabe a)

in den in den Ausführungsbestimmungen genannten Kombinationen einen Bonus.

Die Anerkennung einer Leistung im Rahmen des AOK-Prämienprogramms erfolgt unabhängig von einer Leistungspflicht der AOK Rheinland/Hamburg. Diese richtet sich allein nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 weisen die Versicherten durch entsprechende Bestätigungen und Leistungsabzeichen nach. Die durchgeführten Maßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Bonusbeantragung nicht länger als 36 Monate zurückliegen.

(4) Der Bonus wird den Versicherten als Sachprämie gegen Nachweis gemäß Absatz 3 zur Verfügung gestellt. Er wird nach einem sich aus den Ausführungsbestimmungen ergebenden Punktzahlsystem ermittelt.

(5) Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen zum AOK-Prämien-Programm, die durch den Vorstand festgelegt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.