Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 11
Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen
für Mütter und Väter

(1) Die AOK Rheinland/Hamburg übernimmt bei aus medizinischen Gründen erforderlichen Vorsorgeleistungen (§ 24 SGB V) oder Leistungen der Rehabilitation (§ 41 SGB V) für Mütter in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes oder einer gleichartigen Einrichtung die Kosten in Höhe des vereinbarten Pflegesatzes. Die Leistung kann auch als Mutter-Kind-Maßnahme oder in geeigneten Einrichtungen als Vater-Kind-Maßnahme durchgeführt werden.

(2) Wird die Leistung als Mutter-Kind-Maßnahme oder als Vater-Kind-Maßnahme durchgeführt, gilt Absatz 1 für das Kind entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.