Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 13
Hospize

(1) Versicherte erhalten im Rahmen des § 39 a SGB V kalendertäglich einen Zuschuss zur stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen in Höhe von 6 v.H. der monatlichen Bezugsgröße. Der Zuschuss darf unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nicht überschreiten.

(2) Die AOK Rheinland/Hamburg fördert ambulante Hospizdienste, die qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung erbringen. Die Förderung richtet sich nach der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Hospize e.V. und den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege abgeschlossenen Rahmenvereinbarung (§ 39 a Abs. 2 SGB V).

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.