Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 17
Empfangsberechtigung

Geldleistungen werden mit befreiender Wirkung an den Inhaber folgender Unterlagen gezahlt:

- bei Krankengeld des Auszahlungsscheins,

- bei Mutterschaftsgeld der Geburtsurkunde. Wird die Mutterschaftsgeldzahlung vor der Entbindung beantragt, ist eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Tag der Entbindung vorzulegen.

Der Inhaber der Unterlagen hat sich auf Verlangen auszuweisen.

Vierter Abschnitt
Beiträge

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.