Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 18
Beitragssätze

(1) Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz erhoben, der in Hundertsteln der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt wird.

(2) Für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, gilt der allgemeine Beitragssatz; er beträgt 13,4 v.H.

(3) Für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, gilt ein erhöhter Beitragssatz; er beträgt 17,8 v.H.

(4) Für Mitglieder, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, gilt ein ermäßigter Beitragssatz; er beträgt 12,2 v.H.

(5) Für freiwillige Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld gelten folgende Beitragssätze:

a) Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld nach § 14 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 Buchstabe b): 13,4 v.H.

b) Mitglieder mit Anspruch auf Krankengeld nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a): 17,8 v.H.

(6) Für Mitglieder, die nach § 14 Abs. 2 SGB V die Teilkostenerstattung gewählt haben, gilt ein Beitragssatz von 6,1 v. H. § 16 Abs. 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Beitragssatz von 6,7 v.H. gilt.

(7) Für nachstehende Personenkreise der freiwilligen Mitglieder gelten folgende Regelungen:

a) Nach dem Ende der Versicherungspflicht als Student oder Auszubildender des Zweiten Bildungsweges oder nach der Ausbildung als Fachschüler gilt bis zu der das Studium abschließenden Prüfung, längstens jedoch für sechs Monate der Beitragssatz für versicherungspflichtige Studenten. Dieser Beitragssatz gilt auch für freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind oder regelmäßig als Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen).

b) Für freiwillige Mitglieder, deren Anspruch auf Leistungen während eines Auslandsaufenthaltes, der durch die Berufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegatten, seines Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder eines seiner Elternteile bedingt ist oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht und für deren Angehörige kein Anspruch aus einer Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht, gilt der allgemeine Beitragssatz nach Absatz 2.

(8) Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder, die beantragt haben, dass sie Krankengeld ab Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit erhalten, gilt ein Beitragssatz von 17,8 v.H.

(9) Für Mitglieder gilt gemäß § 241 a SGB V ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 v.H.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.