Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 19
Beitragsregelungen für freiwillige und andere Mitglieder

(1) Die Beiträge der freiwilligen Mitglieder, Rentenantragsteller und Mitglieder nach § 192 Abs. 2 SGB V sowie in den Fällen des § 239 Satz 2 SGB V werden nach ihren beitragspflichtigen Einnahmen bemessen. Hierzu gehören das Arbeitsentgelt sowie alle anderen Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Der Existenzgründungszuschuss nach § 421 l SGB III bleibt unberücksichtigt. Für die Anrechnung von Renten und Versorgungsbezügen gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 239 sowie § 240 Abs. 3 und 4 SGB V). Wiederkehrende Leistungen aus einer privaten Lebens-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung werden mit dem monatlichen Zahlbetrag berücksichtigt.

(2) Beitragspflichtige Einnahmen können der Beitragsbemessung bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze nur in dem Monat zugrunde gelegt werden, in dem der Anspruch auf sie entsteht oder in dem sie ausgezahlt werden. Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die keinem konkreten Erhebungszeitraum zugeordnet werden können, insbesondere einmalige Leistungen aus einer privaten Lebens-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, sind ab dem 1. des Monats nach dem sie dem Versicherten zufließen, für ein Jahr monatlich mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Zahlungen aus vorzeitiger Beendigung von Versicherungsverträgen, sofern nicht die Kapitalauszahlung innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgt ist. Einmalige Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung und einmalige Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind bei der Beitragsbemessung mit einem monatlichen Betrag von einem Einhundertzwanzigstel der Leistung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, längstens für 120 Monate. § 23 a SGB IV und § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V bleiben unberührt.

(3) Für die Bemessung der Monatsbeiträge der in Absatz 1 genannten Mitglieder sind folgende Beitragsbemessungsgrundlagen maßgebend, mindestens jedoch, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV):

Personenkreis

Beitragsbemessungsgrundlage

Arbeitnehmer, die wegen
Überschreitung der
Jahresarbeitsentgeltgrenze
versicherungsfrei sind

1/12 des beitragspflichtigen Jahresarbeitsentgelts

Beamte und DO-Angestellte und
ähnliche Personen

Für den Kalendermonat 1/12 der jährlichen Einnahmen nach Absatz 1; die Regelungen der Personenkreise Ehegatten oder Lebenspartner gelten entsprechend.

Hauptberuflich selbständig Tätige

100 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen vom Folgemonat an 1/12 der jährlichen Einnahmen, jedoch mindestens ¿ der monatlichen Bezugsgröße; die Regelungen der Personenkreise Ehegatten oder Lebenspartner gelten entsprechend.

Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes ohne
eigene Einnahmen

50 v.H. der Bruttoeinnahmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners, höchstens die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, soweit dieser Ehegatte oder Lebenspartner bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Vor der Halbierung der Einnahmen ist für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag in Höhe eines Drittels der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes getrennt leben.

Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne
des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
deren Einnahmen niedriger sind als die
(evtl. um Absetzungsbeträge für Kinder
geminderten) Bruttoeinnahmen des
anderen Ehegatten oder Lebenspartners

50 v.H. der Bruttoeinnahmen beider Ehegatten oder Lebenspartner, höchstens die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, soweit der Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds bei keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, mindestens jedoch die eigenen Einnahmen des Mitglieds. Vor der Halbierung der Einnahmen ist für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Betrag in Höhe eines Drittels der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes getrennt leben.

Sozialhilfeempfänger

Für freiwillig versicherte Sozialhilfeempfänger können mit den Sozialhilfeträgern pauschalierende Beitragsbemessungen vereinbart werden.

Sozialhilfeempfänger, die in Heimen
untergebracht sind

Sofern mit den Sozialhilfeträgern keine pauschalierende Beitragsbemessungen vereinbart sind, gilt als Beitragsbemessungsgrundlage das 3,7fache des Eckregelsatzes.

Freiwillige Mitglieder, deren Anspruch
auf Leistungen während eines
Auslandsaufenthaltes, der durch die
Berufstätigkeit des Mitglieds, seines
Ehegatten oder Lebenspartners im
Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder eines seiner Elternteile bedingt ist
oder nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ruht
und für deren Angehörige kein Anspruch
aus einer Familienversicherung nach
§ 10 SGB V besteht.

10 v.H. der monatlichen Bezugsgröße

Mitglieder nach § 192 Abs. 2 SGB V

1/12 der jährlichen Einnahmen, jedoch mindestens 50 v.H. der monatlichen Bezugsgröße, sofern der Versicherte nicht niedrigere Einnahmen nachweist

Rentenantragsteller und Fälle des § 239 Satz 2 SGB V

Mit den Sozialhilfeträgern können pauschalierende Beitragsbemessungen vereinbart werden.

Freiwillige Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind.

der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Studenten festgesetzte Betrag

(4) Freiwillige Mitglieder haben auf Verlangen der AOK Rheinland/Hamburg die für die Beitragsbemessung erforderlichen Einkommensnachweise, welche nicht durch Dritte gemeldet werden, vorzulegen. Sofern und solange Einkommensnachweise nicht erbracht werden, sind monatliche beitragspflichtige Einnahmen in der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Abs. 3 Satz 1 SGB V zugrunde zu legen. § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V gilt entsprechend. Reduzierungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten verspätet geführten Nachweises wirken zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats. Dies gilt auch für Rentenantragsteller und Mitglieder nach § 192 Abs. 2 SGB V sowie in den Fällen des § 239 Satz 2 SGB V.

(5) Sofern in dem Arbeitsentgelt für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende Zuschläge für Kosten und Hilfsstoffe enthalten sind, gelten als beitragspflichtige Einnahmen die um die Kostenzuschläge in Höhe von bis zu 33 v.H. gekürzten Bruttolöhne.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.