Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 20
Fälligkeit und Zahlung der Beiträge

(1) Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

(2) Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im voraus zu zahlen. Abweichend davon können die Beiträge auf Antrag des Mitgliedes auch monatlich gezahlt werden, wenn der Beitragseingang sichergestellt ist. Werden die Beiträge monatlich gezahlt, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Weist der Arbeitgeber die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig versicherter Arbeitnehmer zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen im Beitragsnachweis gegenüber der Krankenkasse nach (Firmenzahler), gelten die Regelungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und des § 119 Abs. 2 SGB IV entsprechend.

Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind.

(4) Beiträge für Dezember 2005, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind nach § 23 Abs. 1 SGB IV in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung fällig.

(5) Werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 fällig.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.