Historische SGV. NRW.
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§ 23
Erstattungen
Beitragserstattungen nach § 231 SGB V werden zu Beginn eines Jahres für das jeweilige Vorjahr vorgenommen. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Mitglieds.
Fünfter Abschnitt
Widerspruchsstellen
GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Juli 2006. |
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