Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 24
Widerspruchsausschüsse, Einspruchsstellen

(1) Die Aufgaben der Widerspruchsstelle werden durch besondere Ausschüsse nach § 36 a SGB IV (Widerspruchsausschüsse) wahrgenommen. Widerspruchsausschüsse werden bei der Unternehmenssteuerung und bei den örtlichen Regionaldirektionen gebildet. Bei der Unternehmenssteuerung werden die Mitglieder des Widerspruchsausschusses und deren Stellvertreter vom Verwaltungsrat bestellt. Die Mitglieder der bei den örtlichen Regionaldirektionen zu bildenden Widerspruchsausschüsse und deren Stellvertreter werden von dem jeweiligen Regionalbeirat bestellt.

(2) Dem Widerspruchsausschuss bei der Unternehmenssteuerung gehören je zwei Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie der Vorsitzende des Vorstandes der AOK Rheinland/Hamburg oder ein von ihm Beauftragter mit beratender Stimme an. Zu Mitgliedern des Widerspruchsausschusses können auch Stellvertreter von Mitgliedern des Verwaltungsrates bestellt werden. Für jedes Mitglied sind je zwei Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Den Widerspruchsausschüssen der örtlichen Regionaldirektionen gehören je zwei Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber des Regionalbeirates sowie der Regionaldirektor oder ein vom ihm Beauftragter mit beratender Stimme an. Zu Mitgliedern der Widerspruchsausschüsse können auch stellvertretende Mitglieder des Regionalbeirates bestellt werden. Für jedes Mitglied sind je zwei Stellvertreter zu bestimmen.

(4) Die Widerspruchsausschüsse entscheiden über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der AOK Rheinland/Hamburg, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Näheres über die Führung der Verwaltungsgeschäfte bestimmt der Vorstand in Richtlinien (§ 36 a i.V.m. § 35 Abs. 2 SGB IV).

(5) Der bei der Unternehmenssteuerung gebildete Widerspruchsausschuss ist zuständig für solche Widersprüche, die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften einem AOK-Landesverband zur Entscheidung übertragen sind.

(6) Die Widerspruchsausschüsse bei den örtlichen Regionaldirektionen entscheiden über Widersprüche vorbehaltlich der Regelung in Absatz 5. Örtlich zuständig ist die betreuende Regionaldirektion. Die Widerspruchsangelegenheiten für die bei der AOK Rheinland/Hamburg versicherten Rentner, die im Ausland ihren Wohnsitz haben und für die über- oder zwischenstaatliches Krankenversicherungsrecht anzuwenden ist, fallen in die Zuständigkeit des Widerspruchsausschusses der Regionaldirektion Bonn.

(7) Für ehrenamtliche Mitglieder der Widerspruchsausschüsse gelten u.a. die gesetzlichen Vorschriften über Führung des Ehrenamtes, Verlust der Mitgliedschaft, Amtsdauer, Beratung, Beschlussfassung, Haftung und Entschädigung sowie über die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden (§ 62 SGB IV) entsprechend.

(8) Die Widerspruchsausschüsse nehmen zugleich die Aufgaben der Einspruchsstelle nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 112 Abs. 2 SGB IV) wahr.

Sechster Abschnitt
Mitgliedschaften und Zusammenwirken

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.