Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 25
Mitgliedschaften

(1) Die AOK Rheinland/Hamburg ist Mitglied des AOK-Bundesverbandes.

(2) Die AOK Rheinland/Hamburg kann anderen Verbänden, Vereinigungen, Arbeitsgemeinschaften und Organisationen beitreten, die Aufgaben oder Interessen der AOK Rheinland/Hamburg oder der Sozialversicherung mit sozial- bzw. gesundheitspolitischer Zielsetzung wahrnehmen oder solche bilden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.