Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 27
Bindung an Grundsatzentscheidungen

Die vom AOK-Bundesverband nach § 217 Abs. 3 SGB V getroffenen Grundsatzentscheidungen zur Regelung der

1. Vergütungen, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt,

2. Gesundheitsvorsorge,

3. Rehabilitation und

4. Erprobung

sind für die AOK Rheinland/Hamburg verbindlich.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.