Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 28
Bindung an Verträge und Richtlinien

Die vom AOK-Bundesverband kraft Gesetzes abgeschlossenen Verträge sowie

- die Richtlinien nach den §§ 92, 136 a Satz 1 Nr. 1, 136 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 282 SGB V),

- die Vereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Qualitätssicherung, § 137 d SGB V,

sind für die AOK Rheinland/Hamburg verbindlich.

Siebter Abschnitt
Organisationsstruktur und Selbstverwaltung

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.