Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 29
Organisationsstruktur

(1) Die Organisation der AOK Rheinland/Hamburg gliedert sich in

a) eine zentrale Ebene (Unternehmenssteuerung)

und

b) eine regionale Ebene (örtliche Regionaldirektionen sowie eine Regionaldirektion Gemeinschaftsaufgaben und eine Regionaldirektion Krankenhäuser).

(2) Zahl und Abgrenzungen der Regionaldirektionen kann der Vorstand mit Ausnahme der Regionaldirektion Hamburg unter unternehmenspolitischen und/oder betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie nach den Erfordernissen des Marktes nach vorheriger Zustimmung durch den Verwaltungsrat festlegen.

(3) In Hamburg besteht eine hauptamtliche Landesvertretung der AOK Rheinland/Hamburg. Diese ist Bestandteil der Unternehmenssteuerung und untersteht unmittelbar dem Vorstand. Der Leiter der Landesvertretung wird vom Vorstand bestellt. Das Nähere über Aufgaben und Organisation der Landesvertretung regelt der Vorstand in der Richtlinie nach § 35 a Abs. 1 SGB IV.

(4) In den örtlichen Regionaldirektionen werden Geschäftsstellen unterhalten, bei deren Zahl sich der Vorstand an den Erfordernissen einer kundennahen Betreuung der Versicherten und deren Arbeitgeber orientiert.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.