Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 32
Vorstand

(1) Der Verwaltungsrat wählt einen aus drei Personen bestehenden Vorstand und aus dessen Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Vorstand verwaltet hauptamtlich die AOK Rheinland/Hamburg und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für die AOK Rheinland/Hamburg maßgebliches Recht nichts Abweichendes bestimmen.

Der Vorsitzende ist zur Alleinvertretung der AOK Rheinland/Hamburg befugt.

Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig.

(3) Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.