Historische SGV. NRW.
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§ 35
Entschädigung und Haftung der Mitglieder des
Verwaltungsrates und der Mitglieder der Regionalbeiräte
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Mitglieder der Regionalbeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Entschädigung nach § 41 SGB IV richtet sich nach der als Anhang 1 beigefügten Regelung, die Bestandteil der Satzung ist.
(3) Die Haftung der Mitglieder des Selbstverwaltungsorgans sowie der Mitglieder der Regionalbeiräte richtet sich nach § 42 SGB IV.
Achter Abschnitt
Verwaltung der Mittel
GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Juli 2006. |
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