Historische SGV. NRW.
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§ 39
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Zustellungen, insbesondere von Verwaltungsakten, können durch Aushang in den Geschäftsräumen der Unternehmenssteuerung und der jeweils zuständigen örtlichen Regionaldirektion der AOK Rheinland/Hamburg erfolgen.
(2) Die Bekanntmachung der Satzung oder sonstigen autonomen Rechts der AOK Rheinland/Hamburg sowie Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung des öffentlichen Sitzungsteils einer Sitzung des Verwaltungsrats erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen der Unternehmenssteuerung und aller örtlichen Regionaldirektionen; § 196 SGB V findet Anwendung. Auf den wesentlichen Inhalt und den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens wird jeweils in den nächsten Ausgaben der Kundenzeitschrift hingewiesen.
(3) Die Aushangfrist für Bekanntmachungen der Satzung und sonstigen autonomen Rechts der AOK Rheinland/Hamburg sowie Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung des öffentlichen Sitzungsteils einer Sitzung des Verwaltungsrats beträgt eine Woche. Für öffentliche Zustellungen gelten die Aushangfristen des § 15 Abs. 3 VwZG. Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens und der Abnahme sichtbar zu vermerken.
GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Juli 2006. |
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