Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 21. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 550), in Kraft getreten am 11. November 2010.

 

§ 4

(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung

a) bei Beträgen bis zu 75.000 Euro befristet und

b) bei Beträgen bis zu 50.000 Euro unbefristet

niederzuschlagen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500.000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 444, in Kraft getreten am 19. Oktober 2006; geändert durch VO v. 27.4.2007 (GV. NRW. S. 190), in Kraft getreten am 31. Mai 2007.

Aufgehoben durch VO vom 21. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 550), in Kraft getreten am 11. November 2010.

Fn2

SGV. NRW. 630.

Fn3

§ 2 Abs. 3 geändert durch VO v. 27.4.2007 (GV. NRW. S. 190); in Kraft getreten am 31. Mai 2007.