Historische SGV. NRW.

2 / 6

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 550), in Kraft getreten am 11. November 2010.

 

§ 2

(1) Den Bezirksregierungen werden, vorbehaltlich abweichender Regelungen in den §§ 4 und 5, folgende Befugnisse übertragen:

1. gemäß § 57 Satz 1 Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden handelt, die der Aufsicht der Bezirksregierungen unterliegen,

2. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro pro Jahr beträgt,

3. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 Euro

niederzuschlagen,

6. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 445, in Kraft getreten am 19. Oktober 2006.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 550), in Kraft getreten am 11. November 2010.