Historische SGV. NRW.

25 / 78

Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 1

(1) Für einen Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstücke gegen Übernahme einer festen Geldrente zu übertragen (Rentengutsvertrag), genügt bei den durch Vermittlung der Landesämter für Flurbereinigung und Siedlung 10) begründeten und bei den vom Staate ausgegebenen Rentengütern die schriftliche Form.

(2) Das gleiche gilt für den in den §§ 16, 17 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 11) bezeichneten Vertrag über die freiwillige Abtretung von Grundeigentum.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177