Historische SGV. NRW.

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Nur noch in Teilbereichen gültig.

 

§ 1

(1) Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld an einem in Preußen belegenen Grundstück ist für die Anlegung von Mündelgeld als sicher anzusehen, wenn sie innerhalb des Fünfzehnfachen oder, sofern ihr kein anderes der Eintragung bedürfendes Recht im Range vorgeht oder gleichsteht, innerhalb des Zwanzigfachen des staatlich ermittelten Grundsteuerreinertrags oder bei einem ländlichen Grundstück innerhalb der Beleihungsgrenze einer öffentlichen landschaftlichen (ritterschaftlichen Kreditanstalt 23), bei einem städtischen Grundstück innerhalb der ersten Hälfte des Wertes zu stehen kommt.

(2) Der Wert ist bei ländlichen Grundstücken durch Taxe einer Preußischen öffentlichen Kreditanstalt, die durch Vereinigung von Grundsbesitzern gebildet ist und durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat, oder durch Taxe einer Preußischen provinzial(kommunal)ständischen öffentlichen Grundkreditanstalt oder durch gerichtliche Taxe 24), bei städtischen Grundstücken in gleicher Weise oder durch Taxe einer öffentlichen Feuerversicherungsanstalt festzustellen.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. S. 177