Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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Artikel 4

Der Verwaltungsausschuss

(1) 1Dem Verwaltungsausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Hochschulwesen zuständigen Ministerien der Länder an. 2Zu den Sitzungen des Verwaltungsausschusses kann der Bund zwei Vertreterinnen oder Vertreter mit beratender Stimme entsenden. 3Der Verwaltungsausschuss kann weitere Personen hinzuziehen.

(2) Der Verwaltungsausschuss beschließt über:

1. Vorschläge für die von den Ländern zu erlassenden Rechts­verordnungen (Artikel 15),

2. die Einbeziehung von Studiengängen in das Verfahren der Zentralstelle (Artikel 8 Abs. 1),

3. die Verfahrensart (Artikel 8 Abs. 2 und 3),

4. die Aufhebung der Einbeziehung (Artikel 8 Abs. 4),

5. Anträge nach Artikel 1 Abs. 2,

6. den Haushaltsvorentwurf und die Feststellung der Jahresrechnung (Artikel 16),

7. die Zustimmung zur Besetzung der Stelle der Direktorin oder des Direktors,

8. die gemeinsame Geschäftsordnung für sich und den Beirat sowie über die Geschäftsordnung und die Richtlinien für die Arbeit der Zentralstelle einschließlich der Information von Studienberatungsstellen sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerbern,

9. die statistische Auswertung der bei der Zentralstelle anfallenden Daten und deren Veröffentlichung,

10. Kostenregelungen nach Artikel 1 Abs. 2 und 3.

(3) 1Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 2Ein Land kann die Vertreterin oder den Vertreter eines anderen Landes zur Ausübung seines Stimmrechts ermächtigen.

(4) 1Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder erforderlich. 3Im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 genügt die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 510, ausgegeben am 20. November 2006.