Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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Artikel 6

Leitung der Zentralstelle

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird durch das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschuss bestellt.

(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Zentralstelle gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Zentralstelle.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 510, ausgegeben am 20. November 2006.