Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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Artikel 8

Einbeziehung von Studiengängen

(1) 1In das Verfahren der Zentralstelle ist ein Studiengang zum frühestmöglichen Zeitpunkt einzubeziehen, wenn für ihn für alle staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt, soweit nicht wegen der Art der Zugangsvoraussetzungen oder der Auswahlmaßstäbe den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten wird. 2In das Verfahren der Zentralstelle soll ein Studiengang einbezogen werden, wenn nur für die Mehrzahl der staatlichen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt sind und zu erwarten ist, dass die Bewerberzahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze mindestens erreicht. 3Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen eine zentrale Vergabe der Studienplätze sinnvoll ist.

(2) Bei der Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle ist insbesondere festzulegen,

1. ob für den Studiengang

a) ein Verteilungsverfahren (Artikel 9 Abs. 1) oder

b) ein Auswahlverfahren (Artikel 9 Abs. 2)

durchzuführen ist,

2. für welchen Bewerberkreis die Einbeziehung gilt,

3. für welche Fälle den Hochschulen die Entscheidung vorbehalten bleibt.

(3) 1In den einbezogenen Studiengängen findet ein Auswahlverfahren statt, sofern nicht ein Verteilungsverfahren festgelegt wird. 2Die Verfahrensart ist für jedes Vergabeverfahren zu überprüfen. 3Die Festlegung eines Verteilungsverfahrens ist auf höchstens zwei aufeinander folgende Vergabeverfahren beschränkt.

(4) 1Die Einbeziehung eines Studiengangs in das Verfahren der Zentralstelle kann befristet werden. 2Die Einbeziehung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen dafür entfallen sind oder ein Bedürfnis für eine zentrale Vergabe der Studienplätze nicht mehr besteht.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 510, ausgegeben am 20. November 2006.